
Victorinox Soldatenmesser 08
Victorinox Soldatenmesser 08
@Victorinox @Galaxus: Ich möchte ja keines Wegs den Absatz dieses wundervollen Traditionsmessers gefährden, aber haben die Gesässgeber, pardon, Gesetzgeber nicht nebst der stupiden Regel, dass eine Messerklinge nicht grösser als ihre Pimmelchen sein darf weil sie sonst Komplexe kriegen, eben nicht auch mal definiert, dass man einarmige Kriegsveteranen oder sonstige Krüppel wofür diese einhändig zu öffnenden Messer mit dem Loch extra designt wurden, diskriminieren soll, indem man sie illegal macht? 0.o Ich wüsste von eurem Rechtsdepartment, falls Ihr sowas überhaupt habt, also gerne rechtskräftig, ob man dieses einhändig zu öffnende Messer wo Ihr da verkauft überhaupt mit sich tragen darf? Wenn ja, dann wo, überall? In der weicheier Bananenrepuplik Deutschland, von der wir mit so vielen Hühnern im Bundesrattenkäfig schon nicht mehr all zu weit entfernt sind, scheinen sie es einem ja abzunehmen unter dem Vorwand, dass es einhändig zu öffnen sei... Also wie sieht es hier eigentlich ganz genau aus?
Ich zitiere kurz die Kriterien für in der Schweiz verbotene Gegenstände:
- Dolche und Wurfmesser mit einer feststehenden, symmetrischen, spitz zulaufenden Klinge, welche weniger als 30 Zentimeter lang ist;
- Balisong und Messer mit einem einhändig bedienbaren automatischen Öffnungsmechanismus (Springmesser u.ä.) deren Klinge mehr als 5 Zentimeter lang ist UND die Gesamtlänge geöffnet mehr als 12 Zentimeter beträgt.
- Klappmesser mit einem federunterstützten Öffnungsmechanismus verfügen. Darunter fallen alle Voll- und Halbautomaten sowie OTF’s, Stiletts und ähnliche Bauformen.
- Alle Gegenstände, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen. Namentlich erwähnt werden: Schlagstock, Schlagrute, Wurfstern, Schlagring, Schleuder mit Armstütze, Nunchaku, und Tonfa.
- Elektroschockgeräte sowie Sprayprodukte mit Reizstoffen nach Anhang 2 Waffenverordnung (WV), ausgenommen Pfefferspray.
- Gegenstände, in denen eine Schusswaffe oder eine geschliffene Klinge verborgen ist.
Wichtig hier sind die folgenden Worte betreffend Messer:
"..einhändig bedinebaren >automatischen< Öffnungsmechanismus.."
"..einem >federunterstützten< Öffnungsmechanismus.."
Sprich, alle traditionellen Klappmeser (Schweizer Armeemesser) wie auch neuere Back- und Frontflipper sind absolut legal zum Mitführen.
Das Armeemesser wird sogar Explizit unter WG SR 514.54 Artikel 4.6 als legal erwähnt.
Schwammig wird es erst bei Sachen wie Gravity-Messer, welche je nach Richter sehr gut als halbautomatische OTF-Messer definiert werden können.
Faustregel die ich persönlich anbieten kann:
Solange die Energie zum Öffnen von dir kommt, ist ein Klappmesser legal.